Die Mietpreisbremse
Die „Mietpreisbremse" (§§ 556d ff. BGB) deckelt die maximal zulässige Miete in nahezu allen Großstädten in Deutschland. Das heißt konkret: Greift die Mietpreisbremse haben Mieterinnen und Mieter einen Anspruch auf:
1. Niedrigere Monatsmiete
2. Rückerstattung der zu viel gezahlten Miete
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Beispiel Mietsenkung
In dem Mietvertrag sind 1.250 € (Kalt-)Miete vereinbart. Nach der Mietpreisbremse sind aber nur max. 1.000 € zulässig. Dann muss der Mieter automatisch nur 1.000 € bezahlen, sicherheitshalber sollte er sich das aber von seinem Vermieter bestätigen lassen.
Das kann sich richtig rechnen!
Beispiel Rückerstattung: Die Miete oben war realitätsnahe 250 € pro Monat überhöht. Wenn der Mieter seit 2 Jahren (= 24 Monate) in der Wohnung wohnt, ergibt sich folgender Rückforderungsanspruch:
Zu viel gezahlte Miete
Überhöhte Kaution
Gesamt
Wann gilt die Mietpreisbremse?
Angespannter Wohnungsmarkt
Die Wohnung muss in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegen. Von den 83 Großstädten in Deutschland trifft das auf die Mehrheit zu.
10% Obergrenze
Die Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen.
Mietspiegel als Grundlage
Grundlage ist der Mietspiegel der jeweiligen Stadt aus dem Jahr des Vertragsbeginns. Dieser zeigt die ortsüblichen Vergleichsmieten für vergleichbare Wohnungen.
Diese Information dient nur zur allgemeinen Orientierung und stellt keine verbindliche Rechtsberatung dar.